Ein Treuhandkonto beim Notar, im Fachjargon Notaranderkonto, ist ein Sonderkonto, auf dem der Notar den Kaufpreis verwahrt und erst auszahlt, wenn die vorher schriftlich festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Beim Immobilienkauf kennen viele das Modell, beim Verkauf einer GmbH ist es die Ausnahme: Der Notar darf es nur einrichten, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Hier erfahren Sie, wann sich das Anderkonto beim Anteilskauf lohnt, wie die Zahlung Schritt für Schritt abläuft, was es kostet und wo seine Grenzen liegen.
Kurz gesagt
- Das Notaranderkonto ist ein gesetzlich geregeltes Sonderkonto für fremde Gelder. Der Notar zahlt ausschließlich nach der schriftlichen Verwahrungsanweisung aus, ohne eigenen Ermessensspielraum.
- Beim GmbH-Verkauf ist es kein Standard. Üblich ist die Direktzahlung an den Verkäufer, gekoppelt an klare Fälligkeits- und Abtretungsregeln im notariellen Vertrag.
- Ein Anderkonto darf nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse eingerichtet werden, etwa wenn Bedingungen zeitgleich erfüllt werden müssen oder Dritte abzulösen sind.
- Die Verwahrung kostet zusätzlich eine Gebühr nach dem GNotKG, die vom ausgezahlten Betrag abhängt. Verhandelbar ist sie nicht.
- Das Konto sichert den Zahlungsfluss, nicht die Qualität der Gesellschaft. Bonität, Altverbindlichkeiten und Steuerfragen gehören in die Prüfung vor dem Notartermin.
Inhaltsverzeichnis
- Was ein Notaranderkonto ist und was nicht
- Wann der Notar ein Anderkonto überhaupt einrichten darf
- Direktzahlung oder Anderkonto: der Vergleich
- So läuft die Kaufpreiszahlung über das Anderkonto ab
- Die Verwahrungsanweisung: was unbedingt drinstehen muss
- Was die Verwahrung kostet
- Was ein Anderkonto nicht leistet
- Unsere Sicht: Sicherheit entsteht vor dem Termin
- Ihre GmbH diskret und kostenfrei verkaufen
- Häufige Fragen
- Quellen
Was ein Notaranderkonto ist und was nicht
Der Begriff „Treuhandkonto“ wird im Alltag für vieles verwendet. Beim Notar meint er etwas sehr Genaues. Nach § 58 BeurkG muss der Notar anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder zuführen, dem Notaranderkonto. Es ist kein Konto des Notars für eigene Zwecke und auch kein Sammeltopf: Für jede Verwahrungsmasse wird grundsätzlich ein eigenes Konto bei einem im Inland zugelassenen Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank geführt.
Drei Punkte unterscheiden das Anderkonto von einem gewöhnlichen Treuhandkonto, das etwa ein Anwalt oder ein Dienstleister führt:
- Strenge Annahmevoraussetzungen. Nach § 57 BeurkG darf der Notar Geld nur verwahren, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht, ein schriftlicher Verwahrungsantrag vorliegt und eine Verwahrungsanweisung alle Bedingungen festlegt. Bargeld nimmt er überhaupt nicht an.
- Keine freie Entscheidung über die Auszahlung. Die Anweisung bestimmt Empfänger, Fristen und Auszahlungsvoraussetzungen. Der Notar führt sie aus, er wägt nicht ab, welche Partei im Recht ist.
- Lückenlose Dokumentation. Nach § 28 NotAktVV werden zu jedem Anderkonto unter anderem Kreditinstitut, BIC und IBAN im Verwahrungsverzeichnis eingetragen. Jeder Zahlungseingang und jede Auszahlung wird erfasst.
Die Landesnotarkammer Bayern beschreibt das Verfahren in einem Beitrag zur notariellen Verwahrung als gesetzlich genau geregelt, ohne Ermessensspielraum bei der Auszahlung. Für Sie als Verkäufer oder Käufer heißt das: Die Qualität der Absicherung steht und fällt mit der Formulierung der Auszahlungsklausel.
Wann der Notar ein Anderkonto überhaupt einrichten darf
Viele Verkäufer gehen davon aus, sie könnten das Anderkonto einfach „bestellen“, weil es sicherer klingt. So funktioniert es nicht. Ein automatischer Anspruch besteht nicht, und ohne berechtigtes Sicherungsinteresse muss der Kaufpreis direkt nach den vertraglichen Fälligkeitsregeln fließen.
Beim Hauskauf ist die Lage oft eindeutig: Grundschulden müssen abgelöst, Eigentumsverhältnisse geklärt, Löschungsbewilligungen beschafft werden. Die meisten Ratgeber zum Anderkonto drehen sich deshalb um diesen Fall.
Beim GmbH-Anteilskauf, dem Share Deal, sieht es anders aus. Nach § 15 GmbHG müssen sowohl die Abtretung der Geschäftsanteile als auch die Verpflichtung dazu notariell beurkundet werden. Damit ist der Vorgang bereits formal abgesichert. Ein Anderkonto kommt typischerweise dann in Betracht, wenn zusätzliche Risiken bestehen, zum Beispiel:
- Die Abtretung soll aufschiebend bedingt erst mit Zahlungseingang wirksam werden, und beide Seiten wollen eine Vorleistung vermeiden.
- Aus dem Kaufpreis müssen Dritte bedient werden, etwa Gesellschafterdarlehen oder Verbindlichkeiten, deren Ablösung Voraussetzung für den Vollzug ist.
- Der Gesellschaftsvertrag verlangt Zustimmungen anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Beurkundung noch ausstehen.
- Ein Teil des Kaufpreises soll als Einbehalt für Garantien oder Freistellungen zurückgehalten und später nach festen Kriterien ausgezahlt werden.
- Käufer und Verkäufer kennen sich nicht und haben keine gemeinsame Geschäftshistorie, die Vertrauen in eine Direktzahlung rechtfertigt.
Ob einer dieser Punkte das Anderkonto trägt, beurteilt der Notar. Fragen Sie ihn deshalb vorab ausdrücklich, ob er die Verwahrung für Ihren konkreten Ablauf für gerechtfertigt hält.
Direktzahlung oder Anderkonto: der Vergleich
In der Praxis gibt es zwei Wege, den Kaufpreis beim GmbH-Verkauf abzuwickeln. Die folgende Übersicht zeigt, worin sie sich unterscheiden.
| Kriterium | Direktzahlung an den Verkäufer | Zahlung über Notaranderkonto |
|---|---|---|
| Zulässigkeit | Immer möglich | Nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse |
| Absicherung | Über Vertragsklauseln, z. B. Abtretung aufschiebend bedingt auf Zahlung | Notar hält das Geld, bis alle Bedingungen nachgewiesen sind |
| Vorleistungsrisiko | Wird durch geschickte Klauseln begrenzt | Wird weitgehend neutralisiert |
| Zusätzliche Kosten | Keine Verwahrungsgebühr | Verwahrungsgebühr nach GNotKG je Auszahlung |
| Geschwindigkeit | Zahlung direkt nach Fälligkeit | Etwas länger durch Nachweise und Auszahlungsprüfung |
| Typischer Einsatz | Standardfall beim Share Deal | Ablösungen, Einbehalte, mehrere Bedingungen |
Für die meisten Anteilsverkäufe reicht eine sauber formulierte Direktzahlung. Die übliche Lösung: Die Abtretung wird erst wirksam, wenn der Kaufpreis beim Verkäufer eingegangen ist und dieser den Eingang bestätigt. So hat der Verkäufer sein Geld, bevor er seine Anteile verliert, und der Käufer erhält die Anteile automatisch, sobald er gezahlt hat.
So läuft die Kaufpreiszahlung über das Anderkonto ab
Wenn der Notar das Sicherungsinteresse bejaht, folgt die Abwicklung beim GmbH-Verkauf meist diesen Schritten:
- Vorbereitung des Vertrags. Käufer und Verkäufer einigen sich auf Kaufpreis, Fälligkeit, Zahlungsweg, Stichtag für den Übergang von Nutzen und Lasten sowie Garantien. Der Notar erstellt auf dieser Basis einen Entwurf.
- Beurkundung. Kauf- und Abtretungsvertrag werden beurkundet. Im selben Termin oder in einer separaten Urkunde wird die Verwahrungsanweisung festgelegt.
- Einrichtung des Anderkontos. Der Notar eröffnet ein Konto für genau diese Transaktion und teilt dem Käufer die Bankverbindung schriftlich mit.
- Einzahlung durch den Käufer. Der Käufer überweist den vereinbarten Betrag fristgerecht. Der Notar bestätigt den Eingang allen Beteiligten.
- Nachweis der Auszahlungsvoraussetzungen. Je nach Vertrag sind das etwa Zustimmungserklärungen anderer Gesellschafter, Ablösebestätigungen von Gläubigern oder die Übergabe bestimmter Unterlagen.
- Auszahlung und Vollzug. Liegen alle Voraussetzungen vor, zahlt der Notar bargeldlos an die festgelegten Empfänger aus. Anschließend reicht er die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein.
Nach dem Vollzug fallen für den Käufer weitere Pflichten an, etwa Meldungen zum Transparenzregister oder an das Finanzamt. Welche das sind, erklären wir in der Folge GmbH gekauft: Welche Meldungen sind Pflicht?. Den gesamten Ablauf von der Vorbereitung bis zum Registereintrag beschreibt unser Leitfaden zur notariellen Abwicklung beim GmbH-Verkauf.
Die Verwahrungsanweisung: was unbedingt drinstehen muss
Weil der Notar bei der Auszahlung keinen Spielraum hat, entscheidet der Wortlaut der Anweisung über alles. Ist eine Voraussetzung unklar, bleibt das Geld liegen, bis die Beteiligten gemeinsam nachbessern. Achten Sie bei der Durchsicht des Entwurfs auf diese Punkte:
- Empfänger mit Bankverbindung: Wer bekommt wie viel, auf welches Konto? Bei mehreren Verkäufern oder Ablösungen gehört jede Teilzahlung einzeln aufgeführt.
- Einzahlungsfrist: Bis wann muss der Käufer zahlen, und was passiert, wenn er die Frist versäumt?
- Auszahlungsvoraussetzungen: Welche Erklärungen, Bestätigungen oder Dokumente muss der Notar in welcher Form vorliegen haben?
- Rückabwicklung: Unter welchen Bedingungen fließt das Geld an den Käufer zurück, etwa wenn eine Zustimmung endgültig verweigert wird?
- Zinsen und Anlage: Wem stehen etwaige Zinsen zu? Ohne Anweisung ist der Notar zu keiner bestimmten Anlage verpflichtet.
- Einbehalte: Wird ein Teil für Garantien zurückgehalten, braucht es klare Fristen und objektive Freigabekriterien.
Unser Rat: Legen Sie den Entwurf vor dem Termin auch Ihrem Steuerberater oder Anwalt vor. Der Notar ist nach den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er vertritt weder Sie noch den Käufer, und erst recht nicht eine Vermittlungsplattform. Die wirtschaftliche Verhandlung und die strategische Vertragsberatung liegen bei Ihnen und Ihren Beratern.
Was die Verwahrung kostet
Notarkosten sind in Deutschland bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Die Bundesnotarkammer zum GNotKG stellt klar, dass Notare die gesetzlichen Gebühren erheben müssen. Rabatte oder Pauschalpreise darf Ihnen also kein Notar anbieten, und Preisvergleiche zwischen Notaren ergeben keinen Sinn.
Die Rechnung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- Beurkundungsgebühr für Kauf- und Abtretungsvertrag, abhängig vom Geschäftswert, meist dem Kaufpreis.
- Vollzugs- und Betreuungsgebühren für Tätigkeiten wie das Einholen von Zustimmungen, die Fälligkeitsmitteilung oder die Einreichung der Gesellschafterliste.
- Verwahrungsgebühr für das Anderkonto: Nach Nr. 25300 KV GNotKG fällt eine 1,0-Gebühr für die Kaufpreisverwahrung an, berechnet nach dem ausgezahlten Betrag. Wer aus dem Konto an mehrere Empfänger auszahlt, zahlt die Gebühr je Auszahlung mit dem jeweiligen Teilbetrag als Geschäftswert.
- Auslagen und Umsatzsteuer von 19 %.
Zur Größenordnung: Die Bundesnotarkammer nennt in ihren Kostenbeispielen für einen Immobilienkaufvertrag über 160.000 € eine Beurkundungsgebühr von 762,00 €, eine Vollzugsgebühr von 190,50 € und eine Betreuungsgebühr von 190,50 €, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Verwahrungsgebühr kommt bei einem Anderkonto noch hinzu, und zwar für jede einzelne Auszahlung. Wer den Kaufpreis auf drei Empfänger verteilt, zahlt also dreimal, jeweils nach dem Teilbetrag berechnet.
Übertragen Sie Immobilientabellen trotzdem nicht eins zu eins auf Ihren Anteilskauf. Beim GmbH-Verkauf bestimmen der Geschäftswert der Anteile, Zustimmungen, Garantiekataloge und die Zahl der Auszahlungen die Rechnung. Bitten Sie den Notar vorab um eine fallbezogene Kostenberechnung, mit und ohne Anderkonto. Wer die Kosten trägt, regelt der Kaufvertrag. Verbreitet ist, dass der Käufer die Notarkosten übernimmt, verbindlich ist das aber erst, wenn es so im Vertrag steht.

Was ein Anderkonto nicht leistet
Das Anderkonto ordnet die Reihenfolge von Leistung und Gegenleistung. Es prüft aber nicht, ob die Gesellschaft hält, was versprochen wurde. Ob die Bonität stimmt, ob Altverbindlichkeiten auftauchen oder Steuerangaben korrekt sind, sieht der Notar dem Geld auf dem Konto nicht an. Diese Fragen gehören in die Prüfung vor dem Termin: Bilanzen, Steuerbescheide, Verträge und der Ruf der Gesellschaft. Wie Käufer das diskret angehen, zeigt unser Beitrag zur Reputationsprüfung beim Firmenkauf.

Vorsicht ist geboten, wenn jemand ein „Notaranderkonto“ als Garantie für die ganze Transaktion verkauft. Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass ein Notar sein Amt nicht zur Vortäuschung von Sicherheiten nutzen darf. Erhalten Sie Kontodaten eines angeblichen Notars per E-Mail, prüfen Sie Name und Anschrift über die offizielle Notarauskunft der Bundesnotarkammer und rufen Sie die Kanzlei unter der dort genannten Nummer an, bevor Sie überweisen. Ein echtes Anderkonto läuft immer über eine Bank, nie über eine Privatperson, und die Bankverbindung stammt aus der Kanzlei, nicht von der Gegenseite.
Auch Diskretion endet am Notartisch. Ein Verkauf kann bis zur Unterschriftsreife anonym vorbereitet werden. Für die Identifizierung, die Geldwäscheprüfung und die wirksame Abtretung müssen sich alle Beteiligten dem Notar aber vollständig offenlegen. Wie Sie die Vertraulichkeit bis dahin wahren, beschreiben wir unter GmbH anonym verkaufen.
Unsere Sicht: Sicherheit entsteht vor dem Termin
Wir begleiten Verkäufer und Käufer von GmbHs, UGs, GmbH & Co. KGs und Holdings bis zum Notartermin. Dabei erleben wir immer wieder, dass das Anderkonto als Wundermittel gilt. Unsere Erfahrung ist eine andere: Die meisten Probleme entstehen nicht beim Zahlungsfluss, sondern weil vor der Beurkundung etwas offen geblieben ist. Eine fehlende Zustimmung im Gesellschaftsvertrag, eine veraltete Gesellschafterliste, ein Darlehen, das niemand erwähnt hat.
Deshalb setzen wir früher an. Jede Gesellschaft, die uns angeboten wird, prüfen wir persönlich, die erste Rückmeldung kommt innerhalb von 24 Stunden. Kaufpreis, Fälligkeit und Zahlungsweg stimmen wir mit beiden Seiten ab, bevor der Notar den Entwurf schreibt. Ob dann eine Direktzahlung mit aufschiebend bedingter Abtretung genügt oder ein Anderkonto sinnvoll ist, lässt sich mit sauberen Unterlagen schnell mit dem Notar klären. Eine gut vorbereitete Transaktion braucht selten eine zusätzliche Verwahrung. Eine schlecht vorbereitete rettet auch das Anderkonto nicht.
— Adrien
Ihre GmbH diskret und kostenfrei verkaufen
Wenn Sie Ihre Gesellschaft verkaufen möchten, prüfen wir sie kostenlos und anonymisiert. Mit dem Ankaufscheck erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine persönliche Einschätzung. Danach kaufen wir selbst an oder vermitteln an geprüfte Investoren, bis zum notariellen Abschluss und ohne Maklergebühr für Sie als Verkäufer. Welche Unterlagen Sie für den Termin brauchen, fasst unsere Checkliste zum Notartermin zusammen.
Häufige Fragen
Ist ein Notaranderkonto beim GmbH-Verkauf Pflicht?
Nein. Pflicht ist nach § 15 GmbHG nur die notarielle Beurkundung von Kaufvertrag und Abtretung. Ein Anderkonto darf der Notar nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse einrichten, im Standardfall zahlt der Käufer direkt an den Verkäufer.
Wie lange liegt das Geld auf dem Anderkonto?
So lange, bis alle in der Verwahrungsanweisung genannten Voraussetzungen nachgewiesen sind. Das können wenige Tage sein, wenn nur ein Zahlungseingang zu bestätigen ist, oder deutlich länger, wenn Zustimmungen Dritter oder Ablösebestätigungen ausstehen. Klare Fristen in der Anweisung verhindern, dass sich die Auszahlung unnötig verzögert.
Wer zahlt die Kosten für das Anderkonto?
Das legt der Kaufvertrag fest. Häufig übernimmt der Käufer die Notarkosten einschließlich der Verwahrungsgebühr, die Parteien können aber auch eine andere Verteilung vereinbaren. Lassen Sie sich die voraussichtlichen Kosten vorab vom Notar berechnen, damit die Verteilung auf einer realen Zahl beruht.
Was passiert, wenn der Verkauf scheitert?
Dann greift die Rückabwicklungsregel der Verwahrungsanweisung, und der Notar überweist das Geld an den Käufer zurück. Fehlt eine solche Regel, braucht es eine übereinstimmende Anweisung beider Parteien. Lassen Sie diesen Fall deshalb unbedingt im Entwurf regeln.
Kann ich Notarkosten von der Steuer absetzen?
Notarkosten rund um einen Anteilsverkauf können steuerlich eine Rolle spielen, beim Verkäufer im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgewinn, beim Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile. Wie sie im Einzelfall behandelt werden, hängt unter anderem davon ab, ob Sie die Anteile privat oder über eine Gesellschaft halten. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie die Kostenverteilung im Vertrag festlegen.
Quellen
- § 57 BeurkG: Antrag auf Verwahrung
- § 58 BeurkG: Durchführung der Verwahrung
- § 28 NotAktVV: Angaben zu Notaranderkonten
- § 15 GmbHG: Übertragung von Geschäftsanteilen
- Notar.de: Der Notar als Treuhänder
- Bundesnotarkammer: Richtlinienempfehlungen
- Notar.de: Gerichts- und Notarkostengesetz
- Notar.de: Kostenbeispiele
- Haufe: Notargebühren der Kaufpreisverwahrung nach dem GNotKG
- HNTS: Wann der Kaufpreis über ein Notaranderkonto fließt
